Verkaufs- und Lieferbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen zu Verträgen über den Verkauf und die Lieferung von Geflügelfleisch und sonstigen Leistungen

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1. Geltungsbereich der Bedingungen

1.1. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers und sind Vertragsbestandteil.

1.2. Indem der Käufer das Liefervertragsangebot des Verkäufers unterzeichnet, akzeptiert er damit auch die vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen als Vertragsbestandteil des gegenseitigen Vertrages.

1.3. Soweit der Käufer eigene, von den Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers abweichende Geschäftsbedingungen verwendet, gelten diese auf die Vertragsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer nur dann, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich und schriftlich zum Bestandteil des Vertrages gemacht werden.

2. Angebot und Annahme

2.1. Angaben des Verkäufers über Eigenschaften der Lieferprodukte beruhen auf langjährigen Erfahrungen und Testergebnissen, stellen jedoch keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar.

2.2. Bei Frischfleischverkauf und -lieferung kommt der Liefervertrag unter Einschluß der Verkaufs- und Lieferbedingungen aufgrund eines Kaufs- bzw. Bestellangebotes des Käufers und dessen Bestätigung binnen einer Frist von ... Stunden durch den Verkäufer unter Einschluss von dessen Verkaufs- und Lieferbedingungen zustande. Dabei erfolgt der Austausch des Angebotes und der Annahme in der Regel schriftlich, ggf. per Telefax.

2.3. Bei Gefriergut und sonstigen Leistungen unterbreitet der Verkäufer sein Angebot in Form des Liefervertrages mit eingeschlossenen Verkaufs- und Lieferbedingungen gegenüber dem Käufer durch Übersendung desselben.

An dieses Angebot hält sich der Verkäufer 14 Tage ab Absendedatum gebunden, sofern es sich um eine Einmallieferung handelt. Innerhalb dieser Frist muß ein unterzeichnetes Exemplar des Liefervertrages vom Käufer an den Verkäufer als Erklärung der Annahme des Angebotes zurückgesandt werden.

Bei längerfristigen Verträgen verlängert sich die Bindefrist auf drei Wochen ab Absendedatum. Kündigungsmodalitäten der längerfristigen Verträge werden im Rahmen des konkreten Vertrages vereinbart.

2.4. Bei Einmallieferungen und bei längerfristigen Verträgen verstehen sich die mit Liefervertrag des Verkäufers eröffneten Angebote freibleibend.

2.5. Mengenangaben in Angeboten gelten stets als ungefähr. Darin eingeschlossen ist die Möglichkeit des Verkäufers, 10% mehr oder weniger zu liefern. Mengenabweichungen werden bei der Rechnungssumme berücksichtigt.

3. Lieferung und Lieferzeit

3.1. Lieferungen, die innerhalb von drei Kalendertagen nach dem vereinbarten Liefertermin erfolgen, sind rechtzeitig.

3.2. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung gemäß 3.1. hat der Käufer dem Verkäufer zur Vertragserfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens sieben weiteren Kalendertagen zu setzen. Bei Frischfleischlieferungen beträgt diese Nachfrist mindestens 48 Stunden.

3.3. Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung, nicht vorhersehbarer Betriebsstörungen, Lieferbeschränkungen für Futtermittel, Materialien, Rohstoffe und Energien, Ausbruch von Geflügelkrankheiten, Transportmittelmangel und andere vom Verkäufer nicht zu vertretene Umstände entbinden diesen für die Dauer des Zustandes von der Lieferpflicht oder gestatten ihm eine angemessene Verlängerung der Liefertermine. Hierüber wird der Verkäufer den Käufer binnen 48 Stunden nach Eintritt eines Verzögerungsgrundes in Kenntnis setzen.

3.4. Der Käufer ist berechtigt, nach einer vom ihm gesetzten angemessenen Nachfrist gem. Ziffer 3.2. die Abnahme der verzögerten Lieferung zu verweigern.

Weitergehende Forderungen, insbesondere Schadenersatz, gegenüber dem Verkäufer sind ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Lieferverzug durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Verkäufers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen eingetreten ist.

4. Erfüllungsort, Abnahme, Gefahrübergang

4.1. Die Abnahme der Lieferungen erfolgt durch Anlieferung auf ein Grundstück mit einer vom Käufer angegebenen Anschrift (Erfüllungsort).

4.2. Die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung der Lieferprodukte geht mit dem Eintreffen des Transportfahrzeuges auf dem vom Käufer angegebenen Grundstück auf diesen über.

4.3. Abweichende Regelungen wie z.B. Streckengeschäfte, Transport durch Dritte bzw. Abholungen durch den Käufer auf dem Betriebsgrundstück des Verkäufers sind gesondert vor Liefertermin zu vereinbaren. In diesem Falle geht die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung der Lieferung mit dem Verlassen des Betriebsgrundstückes des Verkäufers durch das Transportfahrzeug auf den Käufer über.

4.4. Geht eine Lieferung auf dem Transport zum Käufer ganz oder teilweise unter oder tritt eine Verschlechterung ihres Zustandes ein und hat der Verkäufer dieses nicht zu vertreten, ist er nur im Umfange seiner Liefermöglichkeiten aus eigener Produktion ohne Beeinträchtigung der Rechte anderer Käufer zur Nachlieferung verpflichtet. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind in diesem Fall ausgeschlossen. Er ist jedoch berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden Nachfrist gem. Ziff. 3.2. von dem Vertrag zurückzutreten.

4.5. Lehnt der Käufer eine Abnahme der Lieferprodukte vor ihrem Eintreffen auf dem von ihm angegebenen Grundstück ab, geht die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung am ersten vorgesehenen Liefertag auf ihn über.

Ist zur Lieferung eine bestimmte Kalenderwoche vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang mit Ablauf des letzten Tages der Kalenderwoche. Der Verkäufer ist dann berechtigt, Schadenersatz gegenüber dem Käufer zu fordern.

4.6. Bleiben die Lieferprodukte nach dem Eintritt des Gefahrüberganges in Gewahrsam des Verkäufers, so ist der Käufer verpflichtet, sämtliche bis zur tatsächlichen Übernahme entstehenden Kosten sowie zusätzliche Transport- und Ladungskosten dem Verkäufer zu erstatten.

Dieser ist berechtigt, pro Kilo Frischfleisch pauschal mindestens 8,- EUR sowie pro Kilo Gefrierware mindestens 6,- EUR ohne Kostennachweis zu berechnen (ggf. in Qualitätssorten aufzuschlüsseln).

Der Verkäufer ist berechtigt, nach einer von ihm für die Abnahme zu setzenden Nachfrist von sieben Tagen bei Gefrierware und 48 Stunden bei Frischfleisch die zu liefernde Ware anderweitig zu veräußern.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1. Die Lieferungen erfolgen zu dem im Vertrag vereinbarten Kilopreis in Abhängigkeit von den Qualitätsstufen des Schlachtgeflügels.

Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Liefermengen von bis zu 10% sind zulässig und sind preislich zu berücksichtigen.

5.2. Ein Manko bei der Lieferung wird nur anerkannt, wenn es amtlich festgestellt und bescheinigt ist. Bei LKW-Verladung muß der beim Verkäufer angestellte Fahrer des Wagens, bei Selbstabholung oder durch Dritte auf dem Gelände des Verkäufers ein hierfür bevollmächtigter Mitarbeiter des Verkäufers das Manko bescheinigen.

5.3. Bei Originalverpackung gilt das aufgedruckte Nettogewicht und die Stückzahl. Gefrierschwund bis zu 2% geht zu Lasten des Käufers. Bei unsortierter Ware gilt das durch Leer- und Vollverwiegung des Lieferfahrzeuges auf einer öffentlichen Waage ermittelte und durch Vorlage der Wiegekarte nachgewiesene Gewicht als Grundlage der Abrechnung der Lieferung.

5.4. Die Preise verstehen sich rein netto ohne jeden Abzug. Ggf. zu gewährende Skonti sind zwischen den Parteien auszuhandeln und möglichst schriftlich zu fixieren. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.5. Die Rechnungen sind innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen, es sei denn, im Rahmen von Skontigewährung ist anderes vereinbart.

Bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist ist der Rechnungsendbetrag gemäß § 288 Abs. 2 BGB mit einem Zinssatz in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen, sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann handelt. Anderenfalls gilt ein Zinssatz in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB.

5.6. Bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln gehen sämtliche Kosten des Einzugs zu Lasten des Käufers.

5.7. Einer Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers wird grundsätzlich widersprochen, es sei denn, dass die Gegenforderungen unbestritten und fällig bzw. rechtskräftig festgestellt sind. Für Kaufleute ist die Aufrechnung ausgeschlossen.

5.8. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, wenn es auf diesem Vertrag beruht. Kaufleute können darüber hinaus ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Verkäufers vorliegt oder der Wert der vom Käufer erbrachten Leistungen den der Leistung des Verkäufers übersteigt.

5.9. Kommt der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, werden alle ausstehenden Forderungen ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, für weitere Lieferungen Vorkasse zu verlangen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Sämtliche Lieferungen des Verkäufers aufgrund des Vertrages erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.

6.2. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine sämtlichen Verbindlichkeiten aus Lieferverträgen mit dem Verkäufer einschließlich damit verbundener Nebenkosten und Zinsen erfüllt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderungen des Verkäufers.

6.3. Im Falle der Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist der Verkäufer Hersteller im Sinne des Gesetzes (§ 950 BGB), jedoch unter Ausschluß der Übernahme jeglicher Herstellerverpflichtungen.

Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Ware mit Sachen des Käufers oder eines Dritten erwirbt der Verkäufer anstelle des Käufers das anteilige Miteigentum an der neuen Sache, sofern sich die Dritten ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt ausbedungen haben. Anderenfalls erwirbt der das Alleineigentum an den neuen Sachen.

6.4. Ansprüche, die dem Käufer im Falle des Eigentumsübergangs auf Dritte gegen diese zustehen, werden hiermit im voraus an den Verkäufer abgetreten, der die Abtretung annimmt.

6.5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt. Er tritt schon jetzt seine Forderungen aus berechtigter und unberechtigter Weiterveräußerung in der Höhe an den Verkäufer ab, in der diesem noch Ansprüche aus der Lieferung von Produkten gegen den Käufer zustehen; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

Namen und Anschriften der Abnehmer sowie die Höhe der jeweiligen Forderung hat der Käufer dem Verkäufer auf erstes Anfordern hin mitzuteilen.

Der Käufer ist ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt oder der Verkäufer diese Befugnis nicht widerruft. Gehen nach Beendigung dieser Einzugsermächtigung Zahlungen von Erwerbern von Lieferprodukten des Verkäufers auf Konten des Käufers bei Geldinstituten ein, so tritt der Käufer schon jetzt seinen Auszahlungsanspruch an das jeweilige Geldinstitut an den Verkäufer ab, welcher die Abtretung hiermit annimmt.

Zahlungen für die Lieferung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten, die an ihn direkt geleistet werden, stehen dem Verkäufer zu, der Käufer ist zur Herausgabe an den Verkäufer verpflichtet. Hat der Käufer bereits über eine Forderung aus Weiterveräußerung, insbesondere durch Globalzession, verfügt, so ist er zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte nicht berechtigt. Er hat dem Verkäufer solche Vorausverfügung bekanntzugeben. Der Verkäufer ist dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder zur Wahrung seiner Eigentumsrechte der Verkäufer Bedingungen für die Weiterveräußerung aufzuerlegen.

6.6. Stehen die veräußerten Vorbehaltsprodukte in Miteigentum des Verkäufers, erfolgt die Abtretung hiermit in Höhe des Betrags, den der Verkäufer dem Käufer mit den von ihm gelieferten Teil der Produkte berechnet hat.

6.7. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte auf seine Kosten zu versichern. Etwaige daraus resultierende Versicherungsansprüche tritt er schon jetzt in Höhe der jeweiligen Forderung des Verkäufers an diesen ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Soweit dem Käufer Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung oder Untergang der Vorbehaltsprodukte zustehen, tritt der Käufer diese Ansprüche mit allen Nebenrechten an Stelle der sonstigen an den Verkäufer abgetretenen Forderungen sowie in dem Umfang dieser Forderungen schon jetzt an den Verkäufer ab; dieser nimmt die Abtretung an.

6.8. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf erstes Anfordern des Käufers zur Freigabe von Sicherungen, die darüber hinausgehen, nach seiner Wahl verpflichtet.

6.9. Jede Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukte ist unzulässig. Pfändungen und andere Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich bekanntzugeben und unter Einsatz geeigneter Mittel abzuwehren.

6.10. Der Käufer ist bei Zahlungseinstellung verpflichtet, unverzüglich eine Bestandsaufnahme der Vorbehaltsprodukte der abgetretenen Forderung und der sonstigen dem Verkäufer eingeräumten Sicherungsrechte unter Angabe der in Betracht kommenden Drittschuldner anzufertigen.

6.11. In den Fällen 6.9. und 6.10. ist der Verkäufer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne vorherige Abmahnung in Besitz zu nehmen sowie sachgemäß mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwerten. Der Erlös ist mit der Forderung des Verkäufers zu verrechnen, ein Überschuß an den Käufer auszuzahlen. Dasselbe gilt, wenn ein von dem Verkäufer gestundeter Kaufpreis nicht innerhalb der jeweiligen Stundungszeit gezahlt wird, ein von dem Käufer gegebener Wechsel oder Scheck nicht bei Fälligkeit eingelöst wird, der Käufer seine Zahlungen einstellt oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden bzw. der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt wird.

Die Inbesitznahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch den Verkäufer dient der Sicherstellung seiner Forderung, bedeutet nicht die Rücknahme der gelieferten Produkte oder den Rücktritt vom Vertrag. Die durch die Maßnahme zur Sicherung entstehenden Kosten trägt der Käufer.

7. Gewährleistung

7.1. Für Mängel der Lieferung sowie für Mindermengen haftet der Verkäufer unter Ausschluss jeglicher weitergehender Ansprüche, insbesondere hinsichtlich Folgeschäden nach den folgenden Bestimmungen.

Insbesondere haftet der Verkäufer für den einwandfreien Zustand der Lieferprodukte im Zeitpunkt des Gefahrübergangs aus hygienerechtlicher Sicht.

7.2. Der Käufer hat bei Ankunft der Lieferung erkennbare Mängel innerhalb von 24 Stunden nach deren Eintreffen auf dem von ihm benannten Grundstück gegenüber dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen (Eingang der Anzeige beim Verkäufer).

Bei Warenwerten über 250.00 EUR netto pro Lieferung hat der Käufer je nach Art des Mangels innerhalb dieser Frist eine Bescheinigung des zuständigen Veterinärs oder eines anerkannten Sachverständigen mit genauen Angaben über den Mangel einzuholen und an den Verkäufer abzusenden.

Fehlmengen sind vom Käufer gemeinsam mit dem den Transport für den Verkäufer Ausführenden beim Entladen festzustellen und von beiden auf dem Lieferschein zu bestätigen, ansonsten gilt die Regelung von Ziffer 5.2 (Mankohaftung).

7.3. Die Gewährleistungsfrist endet abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen ohne Rücksicht auf die Art des Mangels sowohl bei Frischfleisch als auch Gefrierware spätestens mit Ablauf der bei Auslieferung angegebenen Verbrauchsfrist.

8. Marken- und Namensrecht

Die gelieferte Ware führt das Warenzeichen des Verkäufers „Dithmarsches Geflügel“ oder „Dithmarsche Gänse“.

Diese Markenzeichen sind für den Verkäufer markenrechtlich geschützt und darf durch den Käufer nur für den Vertrieb von vom Verkäufer gelieferten Frischfleisch bzw. Gefrierware benutzt werden.

9. Rücktritt bei Zeitverträgen

Der Verkäufer ist zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt, wenn der Käufer seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt, insbesondere wiederholt seine Zahlungsverpflichtung verletzt hat oder sich die Vermögenslage des Käufers derart verschlechtert, daß die Bezahlung von Lieferungen gefährdet ist.

Dies gilt insbesondere bei drohender oder bereits beantragter Insolvenz.

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